Details

Heinrich, Jürgen
Verhandlungsverantwortung und Verhandlungsleitung im Kollegialgericht
Kovac, J.
978-3-8300-8647-5
1. Aufl. 2015 / 248 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Schriften zum Strafprozessrecht. Band: 7

Wer trifft Entscheidungen im Strafprozess? Wie wirkt sich die Verhandlungsleitung auf die Effizienz des Strafprozesses aus? Welche Impulse ergeben sich aus internationalen Verfahrensordnungen?

Die Arbeit befasst sich zunächst mit der Frage, bei welchen prozessualen Entscheidungen im Strafprozess der gesamte gerichtliche Spruchkörper entscheidet und in welchen Fällen der Vorsitzende allein zur Entscheidung berufen ist. Die Arbeit untersucht dabei die in der Praxis wichtigsten Fälle und zeigt fallbezogen auf, ob der Vorsitzende Anordnungen treffen kann oder ob das gesamte Gericht beschließen muss. Bei der Entscheidung des Vorsitzenden wird näher untersucht, ob der Vorsitzende nur eine vorläufige Entscheidung trifft oder sogar für die Instanz abschließend entscheiden kann.

Sodann untersucht der Autor, wie die Verhandlungsführung zu einer effektiven Hauptverhandlung beitragen kann. Er stellt dabei klar, dass die Verhandlungsleitung nicht grenzenloses Mittel sein kann, um in der Praxis wünschenswerte, vom Gesetzgeber aber nicht normierte Maßnahmen zu legitimieren. Die Arbeit zeigt auf, in welchen Bereichen durch die Verhandlungsleitung (§ 238 Abs. 1 StPO) bestehende Lücken noch geschlossen werden können bzw. in welchen Fällen es einer konkreten gesetzlichen Regelung bedarf, da die Grenzen der Verhandlungsleitung überschritten sind. Einen Schwerpunkt bildet die Frage, ob Verfahrensbeteiligte die vorläufige Anordnung des Vorsitzenden beanstanden müssen und welche Konsequenzen sich aus der fehlenden Beanstandung ergeben.

Abschließend gibt der Beitrag einen Ausblick, welche Veränderungen in den Bereichen Verhandlungsverantwortung und Verhandlungsleitung überlegenswert sind. Dabei werden die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes als Vergleichsmaßstab herangezogen.